Ilse hat geschrieben: und gibt es nicht auch Vorschriften, daß es eine Untersuchung des Schlachtkörpers oder gar des noch lebenden Tieres geben muß?
Doch gibt es.
In der VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs findet sich folgendes:
Artikel 5
Frischfleisch
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Frischfleisch einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang I unterzogen wird.
(1) Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II und den besonderen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt IV führt der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, Inspektionen vor allem in Bezug auf Folgendes durch:
a) Informationen zur Lebensmittelkette;
b) Schlachttieruntersuchung;
c) Wohlbefinden der Tiere;
d) Fleischuntersuchung;
(...)
In besagtem Anhang findet sich folgendes:
B. SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG
1. Mit Ausnahme der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fällen
a) hat der amtliche Tierarzt vor der Schlachtung alle Tiere einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen;
b) muss diese Untersuchung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachthof und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erfolgen. Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt auch zu jeder anderen Zeit eine Untersuchung
verlangen. (...)
2. Mit der Schlachttieruntersuchung ist insbesondere festzustellen, ob bei dem der Inspektion unterzogenen Tier Anzeichen dafür vorliegen, dass
a) gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder
b) das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und auf Krankheiten aus der Liste A sowie gegebenenfalls der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes
(Office International des Epizooties, OIE) zu richten ist.