Weidehütte begrünen

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Steffi
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Re: Weidehütte begrünen

Beitrag von Steffi »

Da ist die Tinte der Liste noch nicht ganz trocken und wir machen hier muntere Späße über irre Gesetze, da flattert mir heute ein Brief der Unteren Naturschutzbehörde ins Haus:
Die "Weidehütte" (fahrbar), die "Metallelemente" (gemeint ist der Pferch aus Steckfix-Hürden) und der Mobil(!)zaun (stinknormales E-Netz, 90cm hoch) stören erheblich das Landschaftsbild, sollen umgehend entfernt und der ursprüngliche Zustand der Fläche wiederhergestellt werden. Desweiteren würde im Bereich der Weidehütte die Bodenfauna (das sind 15 von knapp 9000m² blanker Ackerboden) beeinträchtigt.

In unmittelbarer Nähe und immer im Sichtfeld sind: Die Moto-Cross-Strecke mit großem Partyzelt, zwei großen Toilettenwagen-Anhängern, der Rennstrecke an sich, das Vereinsheim (Bretterhütte mit angebautem weißen Party-Pavillion mit Thuja-Umrandung) des Modellflugvereins und das große Loch in der Erde vom Kaolin-Abbau inkl. der dazugehörigen großen Bagger, Raupen, LKW. Und einem ca. 300m² großen "Müllhgaldenplatz, auf dem von Kalkhaufen über Hausbiotonnenabfall (in Plastiktüten), altem Gerümpel, auch mal toten Hühnern, so ziemlich jeglicher Schrott vom Nachbarn lagert. Aber mein Euronetz verschandelt die Landschaft. Ja, nee, is klar...

Ich weiß grad nicht, ob ich lachen oder weinen soll und überlege gerade, was eigentlich der ursprüngliche Zustand ist. Wiese ist es erst, seit die Schafe da stehen. Vorher war das immer Ackerland, min. jährlich gepflügt, chem. gedüngt und gespritzt. Ist bestimmt besser für die Bodenfauna als meine Schafe :nick:

LG,
Steffi
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LuckyLucy
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Re: Weidehütte begrünen

Beitrag von LuckyLucy »

Auweia. Ich fürchte, Dein Argument mit den aufgezählten Flächen in unmittelbarer Nähe zählt nicht als solches. Das Gegenargument wird vermutlich sein, dass nicht noch mehr Flächen "verschandelt" werden sollen. :grusel: Aber vielleicht kannst Du trotzdem im persönlichen Gespräch mit der Behörde klären, worum es ihr tatsächlich geht. - Bist Du vielleicht der falsche Pächter auf diesem Stück?
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Henry
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Re: Weidehütte begrünen

Beitrag von Henry »

Vorsicht mit der Behörde. Das „Landschaftsbild“-Argument ist ein fieses zum Totschlag und eine Falle.

Ob Andere die Landschaft bildlich stören, ist KEINE geeignete Verteidigung. Ganz im Gegenteil! Wer behauptet, Andere verschandeln AUCH, gibt zu,, daß er das AUCH tut. Genau diesen Weg darfst Du nicht einschlagen. Das fängst Du nie wieder ein. Ganz am Ende wird die Behörde dem VG sonst diese Aussage vorlegen und damit beweisen, daß Dir eine Störung dss Landschaftsbildss von Anfang an bewußt war.

Du brauchst sofort anwaltliche Hilfe - nicht des Familienanwaltes - sondern eines auf Verwaltungsrecht, Umweltrecht und Landwirtschaft spezialisierten Spartenprofis.

Und Du brauchst sehr schnell Freunde in der Kommunalverwaltung, ehe die Naturschutzbehörde dort Hebel ansetzt. Gehe davon aus, daß die Naturschutzbehörde komplett NABU-unterwandert ist und diese Unterwanderung dazu dient, die Flächen dem NABU zur Nutzung zuzuschieben oder ansonsten unnutzbar zu machen mit Tricks wie dem Veräußerungsverbot wegen Naturschutzvorrang etc. Dein Schreiben ist sehr ernst zu nehmen. Es ist die „Einladung“ Fehler zu machen. Du hast kein kleines Problem.

Wenn Du kannst belaste das Grundstück zügig mit einer Hypothek die im Grundbuch eingetragen wird und erheblich ist.
Henry
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Steffi
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Re: Weidehütte begrünen

Beitrag von Steffi »

Danke für eure Antworten!

So werde ich auch nicht beim Amt argumentieren. Es ist nur spontan, das erste, was bisher jedem dazu eingefallen ist... eher in die Richtung: "Eben weil viele andere sich nicht daran halten, haben wir uns bemüht, den zur Berufsausübung unvermeidlichen Eingriff in die Landschaft so schonend und gesetzeskonform wie möglich..."
Mein erster Satz in diesem Thread war "Neue Weidehütte auf neuer Weide sieht besch... aus." Das ist so, da muss man nicht groß diskutieren. Deshalb ja die Überlegung, wie man das besser ins Landschaftbild (rein subjektiver Eindruck von mir) einfügen kann. Es gibt nun mal Notwendigkeiten in der Tierhaltung wie z.B. Unterstände (Tierschutzgesetz) und Zäune. Von allein bleiben die Tiere ja nicht auf der Weide. Und da hier Festbauten jeglicher Form i.d.R. nicht genehmigt werden, weicht man dann auf mobile Lösungen aus, die dann optisch halt oft nicht so integrationsfähig sind wie es ein Festbau sein könnte. Aber egal, letztendlich geht es darum nicht. Ein anders Argument als "paßt nicht in die Landschaft" kann die UNaB ja nicht vorbringen.
Folgende Fragen stellen sich mir:
- Ist die UNaB auf eigene Initiative aktiv geworden oder liegt eine Anzeige eines "besorgten Bürgers" vor? Dazu paßt auch die Bitte unseres Nachbarn, unseren Schafwagen von seiner Weide zu fahren, die er vor einigen Wochen geäußert hat. Scheint, als hätte der Eigentümer dieser Fläche ebenfalls Post erhalten und dies an seinen Pächter (unseren Nachbarn) weitergeleitet.
- Im Januar ist unser Kater morgens in unserem eigenen Garten erschossen worden (Schrot). Ich bin geneigt, dies und die UNaB-Geschichte einer Person zuzuordnen...
- Kann die UNaB mir tatsächlich das Aufstellen mobiler, temporärer Schutzhütten und, vor Allem, von Euro-Schafnetzen auf meinen eigenen landwirtschaftlichen Flächen untersagen? Was quasi einem Berufsverbot gleichkäme. Es handelt sich nicht um eine Hobbyschafhaltung, sondern um einen angemeldeten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Es gibt weitere, fest eingezäunte Rinderweiden im Ort, sowie Pferdeweiden, ebenfalls mobil mit den üblichen weißen Plastikpfählen und weißer Breitbandlitze eingezäunt.

Ich werde Dienstag einen Termin bei dem zuständigen Sachbearbeiter der UNaB vereinbaren. Meine erste Anlaufstelle wird allerdings unser Ortslandwirt sein. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die UNaB einer Anzeige nachgehen mußte und von außen auch nicht erkennen konnte, dass es sich um eine mobile Hütte handelt, die dort nur zeitlich begrenzt steht. Ich hatte schon mehrfach Kontakt zur UNaB, als ich überlegte, einen Festzaun genehmigen zu lassen. Es kam dort nie ein Einwand gegen Schafnetze. M.W.n. gibt es auch kein Gesetz, das das Aufstellen von Schafnetzen verbietet. Wir werden das klären. Erstmal gilt: Wie man in den Wald reinruft... ok, die haben zuerst gerufen und gleich scharf geschossen... :gruebel: Trotzdem, mit den meisten Menschen kann man in Ruhe reden und dann Lösungen finden. Zum Anwalt gehen kann ich dann immer noch.

Die Flächen sind unsere eigenen, nicht gepachtet. Der NABU ist hier (noch) nicht sooo aktiv. Wäre er es, würden vermutlich keine Schrottautos (normale abgemeldete PKW mit eingeschlagenen Scheiben, ausgebauten Türen, platten Reifen) seit Jahren offen am Ackerrand vor sich hinrosten oder Hecken zu wilden Müllkippen umfunktioniert werden. Die haben keinen Flächen hier in Nutzung. Das ist bei euch vielleicht anders, wir haben ja auch noch keinen Wolf hier...

LG,
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Henry
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Re: Weidehütte begrünen

Beitrag von Henry »

... das ist nicht clever ...

Wenn Du zu Amt gehst - ohne Training - gibst Du schon den Zugang des Schreibens und die Kenntnis seines Inhaltes zu. Vielleicht wird dieser Termin aber wichtig für eine Einspruchsfrist. Den hast Du dann vergeigt. Zudem wird die Behörde Dein Gespräch aktenkundig machen als "Anhörung". Du kannst später den häufigen Verfahrensfehler "wurde nicht angehört" nicht mehr spielen. Auch nicht, um Zeit zu gewinnen.

Es ist unerheblich, ob das Amt wegen einer Anzeige oder eigener Anschauung reagiert. Das hat keinerlei Einfluß. Also laß' es Dir egal sein. Konzentriere Dich auf das Problem. Ein Anzeigeerstatter hat keinerlei Einfluß auf das Verfahren.

Wenn Du dem Amt gegenüber angibst, daß Du die Hütte mit Sträuchern und Hecken verkleiden willst, dann unterstreichst Du schon, daß sie mindestens einer Verkleidung bedarf, weil sie sich eben nicht ins Landschaftsbild einfügt. Willst Du das?

Ein Amt reagiert nur sehr begrenzt partnerschaftlich. Es gibt dort in aller Regel nur Entgegenkommen, wenn dem konkreten Mitarbeiter Arbeit droht. Der aber kämpft nicht zu eigenen Kosten und dem ist Freitag Mittag völlig egal, was er Dir donnerstag schrieb. Zieh' Dir den Zahn, es gäbe here Ziele im Amt.
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Re: Weidehütte begrünen

Beitrag von DINO »

Wenn ich höre oder lese mit was für Problemen andere zu kämpfen haben .......................lebe ich noch im Paradies !
Da fehlem einem sämtliche Worte .
Alle sagten es geht nicht , da kam einer der das nicht wusste und tat es . :klug:
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Re: Weidehütte begrünen

Beitrag von Steffi »

Ich soll also, wenn das Amt die Zwangsräumung betrieben hat, sagen, ich hätte kein Schreiben bekommen und wäre nicht angehört worden?
Laut Schreiben hat mein Mann, als Grundstückseigentümer, 14 Tage Zeit, sich schriftlich oder direkt zu dem Vorgang zu äußern.
Aber nochmal meine Frage: Gibt es ein Gesetz, eine Verordnung, nach der die Schafhaltung mit E-Netzen im landwirtschaftlichen Raum untersagt werden kann? Die Hütte ist eine zweite Baustelle. Solange ich den Tieren keinen Schatten/Wetterschutz durch natürlichen Bewuchs (Bäume, Sträucher - von mir angestrebt) bieten kann, muss ich nach Tierschutzgesetz für (künstlichen) Ersatz sorgen. Da kollidieren ggf. Gesetze (Tierschutz/Landschaftsschutz. Darüber kann man diskutieren, notfalls vor Gericht.
Aber ein Verbot von Schafnetzen kommt einem Berufsverbot gleich, zumal hier Weideviehhaltung nicht ortsunüblich ist. Leider lassen sich Schafe aber nicht hinter zwei kleinen Drähtchen halten.

LG,
Steffi
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Re: Weidehütte begrünen

Beitrag von Steffi »

Ich erwarte keine höheren Ziele von Ämtern, nur Korinthenkacker - und Geldschneiderei...

Konkret verweist die UNaB auf das Bundesnaturschutzgesetz §14, Abs. 1:
"§ 14 BNatSchG – Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können."

das bereits durch Abs. 2 entkräftet wird:
"(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege."

sowie auf §17, Abs.3:
"(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen."

was wiederum durch ebenfalls durch §14, Abs. 2 unmaßgeblich ist, da es sich um eine landwirtschaftlichen Nutzung und damit nicht um einen Eingriff handelt.

Noch zur Ergänzung der in §14, Abs.2 genannte §5, Abs. 2-4:
"1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;

2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;

3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;

4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;

5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;

6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen."

und schlußendlich weist der angegebene §15 auf genau das hin, was ich machen möchte, auch ohne dazu verpflichtet zu sein, weil ich als Landwirt ja keinen genehmigungspflichtigen Eingriff vorgenommen habe:

§ 15 BNatSchG – Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,

2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.


Das Schreiben zielt m.M.n. darauf ab, von einem Hobbyhalter teure Genehmigungen abzuzocken (hier: 400€ pro Antrag, egal ob positiv oder negativ beschieden wird). Bin kein Hobbyhalter. Aber das wissen die ja (noch) nicht.

LG,
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Re: Weidehütte begrünen

Beitrag von Henry »

Es ist kaum möglich hier Rechtsberatung durchzuführen. Es gibt gerade beim BuNatsch so viele Fallstricke und Winkelzüge und das Amt hat mehr Erfahrung damit.

Das Erste Problem aber ist schon, gegen wen sich die Aufforderung richtet und wer angehört werden soll. Schon das ist ein Angriffspunkt, wenn Du der Verursacher, Dein Mann aber der Eigentümer der Fläche ist.

Das ist wirklich kein Thema, das man mit Bißchen Internetrecherche lösen kann.

Überlege nur den Winkelzug, daß Dein Mann angehört werden soll, in der Anhörung jedoch angibt, nicht angeben zu wollen, wer die Hütte errichtet hat, weil er die Strafverfolgung von Verwandten 1. Grades nicht unterstützen muß.
Die Behörde muß dann ermitteln und überprüfen oder gleich wieder einstellen. Und ich würde - gerade in der Familie - die Behörde im Kreis führen. Eigentümer verpachtet. Pächter überläßt dem Eigentümer ausschließlich eine Teilfläche zur Nutzung. Nutzer kauft während des Verfahrens Grundstücksteile ... etc.

Du kannst wirklich viele Fehler machen dabei. Und Du wirst wahnsinnig viel Zeit dafür verschwenden.
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Re: Weidehütte begrünen

Beitrag von Steffi »

Bisher macht das Amt noch gar nichts, sondern "beabsichtigt mich aufzufordern alle Baulichkeiten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen."

Wir werden sehen...

LG,
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